Die Satzung der Sigurd Thorwald Stiftung e.V.

§1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Sigurd Thorwald Stiftung. Die Abkürzung lautet STS.
(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in der turanischen Föderationshauptstadt Turan.

§2 Zweck und Grundsätze der Stiftung

Die Sigurd Thorwald Stiftung ist eine gemeinnützige Institution zur Föderung des kulturellen Austauschs, des sozialen Miteinanders und der politischen Arbeit in Turanien.

§3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Sigurd Thorwald Stiftung kann jeder turanische Staatsbürger und jeder Bürger eines auswärtigen Staates werden, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und bereit ist, die Grundsätze der Stiftung zu fördern.
(2) Die Mitgliedschaft kann nur durch einen schriftlichen Antrag an den Vorstand der Stiftung erworben werden.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand der Stiftung zu erklären.

§4 Rechte und Pflichten von Mitgliedern

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an der Willensbildung innerhalb der Stiftung, insbesondere an Veranstaltungen und Abstimmungen im Rahmen dieser Satzung, teilzunehmen.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Grundsätze der Stiftung und ihre Satzung einzuhalten und die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Vereinsorgane zu respektieren.

§5 Organe der Stiftung und ihre Aufgaben

(1) Organe der Stiftung sind Vollversammlung und Vorstand.
(2) Die Vollversammlung besteht aus allen Mitgliedern der Stiftung. Sie kann beliebig oft zusammentreten, jedoch mindestens einmal pro Kalenderjahr. Sie wird vom Vorsitzenden der Stiftung einberufen.
(3) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem Stellvertretenden Vorsitzenden
(4) Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Die Wahl ist spätestens vierzehn Tage vor ihrer Durchführung vom amtierenden Vorsitzenden anzusetzen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang von keinem der Bewerber erreicht, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(5) Der Stellvertretende Vorsitzende wird vom Vorsitzenden aus den Reihen der Mitglieder der Stiftung berufen.
(6) Der Vorsitzende leitet die Geschäfte der Stiftung im Inneren und vertritt sie nach außen hin.
(7) Die Befugnisse des Vorsitzenden werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Stellvertretenden Vorsitzenden wahrgenommen.

§6 Abstimmungen

Alle Abstimmungen innerhalb des Vereins werden nach den Grundsätzen der allgemeinen, unmittelbaren, freien und gleichen Wahl durchgeführt. Auf Antrag eines Mitglieds der Stiftung müssen sie geheim durchgeführt werden.

§7 Finanzierung

Die Stiftung erhebt keinen Mitgliedsbeitrag. Sie finanziert sich ausschließlich durch freiwillige Spenden.

§8 Satzungsänderung

(1) Diese Satzung kann nur von der Vollversammlung geändert werden.
(2) Zur Änderung dieser Satzung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der gültigen Stimmen der Vollversammlung.

§9 Auflösung, Verschmelzung

Die Auflösung der Stiftung oder ihre Verschmelzung mit anderen Organisationen kann von der Vollversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gültigen Stimmen beschlossen werden. Ein entsprechender Beschluss tritt erst mit seiner Bestätigung durch den Vorstand der Stiftung in Kraft.